Trinkwasserverordnung

                      Verlängerung bis Ende 2013

                         

Nach der aktuellen Trinkwasserverordnung sind Vermieter dazu verpflichtet, bis zum 31.10.2012 das Trinkwasser ihrer Immobilie kontrollieren zu lassen. Der Bundesrat hat am Freitag, dem 12.10.2012 der Gesetzesänderung zugestimmt, allerdings seine Zustimmung von ein paar Bedingungen abhängig gemacht.

 

Eine davon heißt: Die Prüffrist soll bis zum 31.12.2013 verlängert werden. Gute Nachrichten für Vermieter. Doch das sind nicht die einzigen positiven Änderungen, die es zur bestehenden Trinkwasserverordnung geben soll.

Die Prüf-Frist wird voraussichtlich bis 31.12.2013 verlängert

 

 

Die Trinkwasserverordnung ist am 11.11.2011 in Kraft getreten. Danach müssen Vermieter, die einen zentralen Wasserspeicher mit mehr als 400 Liter im Haus haben, bis zum 31.10.2012 ihr Trinkwasser auf mikrobakterielle Belastung untersuchen zu lassen. Ansonsten droht ihnen ein saftiges Bußgeld bis zu 25.000 Euro - noch jedenfalls!.

Die Prüf-Frist soll bis zum 31.12.2013 verlängert werden

Wer bis jetzt noch immer nichts unternommen hat, kann noch hoffen! Die geltende Prüf-Frist in der Trinkwasserverordnung soll jetzt nämlich nochmal kurzfrisitg bis zum 31.12.2013 verlängert werden - und zwar rückwirkend.

Das hat der Bundesrat am 12.10.2012 so entschieden. Nun muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie die Vorschläge des Bundesrats akzeptiert.

Aus 1 mach` 3: Der Untersuchungsturnus soll sich verlängern 

Doch nicht nur die Prüf-Frist soll bis zum 31.12.2013 verlängert werden, sondern auch der Untersuchungsturnus von einmal jährlich auf alle 3 Jahre. Danach muss das Trinkwasser aus Anlagen aus denen gewerblich, aber nicht öffentlich Trinkwasser abgegeben wird, regelmäßig untersucht werden. 

Diese Fristverlängerung entlastet vor allem Wohnungsvermieter, denn auch die gelten dann ausdrücklich als "gewerbliche Trinkwasserabgeber"  im Sinn der Verordnung. 

Ob und wann die verlängerten Prüffristen und der Untersuchungsturnus in Kraft treten, entscheidet der Bundesrat noch diese Woche. . 

 

Und d.h.: Sie müssen nach der derzeitigen Rechtslage zwar noch Ihre Anlage bis zum 31.10.2012 prüfen lassen. Allerdings kommen Sie bereits jetzt schon in den Genuss einer  "Schonfrist" und - wenn alles gut läuft - auch bald zu einer gesetzlichen Fristverlängerung. 

Wann Sie eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung haben 

Was eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ ist, wurde bislang über die anerkannten Regeln der Technik definiert. Doch eine konkretere Definition soll jetzt dirket in die Verordnung wandern. 

Demnach ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit

a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder

b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung soll dabei unberücksichtigt bleiben; entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Die Pflicht, bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung dem Gesundheitsamt anzuzeigen, soll ebenfalls künftig entfallen.

 

Was Legionellen im Trinkwasser bedeuten

Stagnation von Wasser in Leitungen, Warmwasseraufbereitungen und Ablagerungen im Rohrnetz bieten reichlich Nährboden für gefährliche Keime: Die sogenannten Legionellen treten überwiegend im warmen Wasser zwischen 20 Grad Celsius und 55 Grad Celsius auf und können beispielsweise durch Wasserdampf in die Atemwege gelangen und zu einer lebensbedrohlichen Lungenentzündung führen.

Für die zuständigen Immobilienbesitzer wird es dann teuer, wenn Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen. „Deshalb ist es wichtig, durch präventive Maßnahmen, sprich Untersuchungen auf diese Keime durch ein akkreditiertes Labor, die Qualität des Trinkwassers und damit die Sicherheit der Konsumenten zu gewährleisten“, erklärt Günther Kirsten, Experte für Technische Gebäudeausrüstung der GTÜ.

 

Quelle: www.meineimmobilie.de

 

 

 

 

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